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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 14 WF 126/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 323 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 568 Satz 2 | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 767 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 133 | |
BGB § 1586 Abs. 1 |
Die Abänderungsklage bezweckt hingegen die Abänderung aufgrund Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 126/05 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO, durch die Richterin am Oberlandesgericht Hahn als Vorsitzende, die Richterin am Landgericht Werno und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am
24. August 2005
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Quedlinburg vom 6. Juni 2005, Az.: 4 F 654/04, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 6. Juni 2005 (Bl. 16 d. A.), aufgrund dessen ihm die beantragte Prozesskostenhilfe für seine Abänderungsklage nach § 323 ZPO versagt worden ist, ist in der Sache unbegründet. Denn der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers in Form der Abänderungsklage nach § 323 ZPO fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO sachlich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.
Die vom Antragsteller ausdrücklich gewollte Abänderungsklage nach § 323 ZPO, mit der Maßgabe festzustellen, dass er ab Oktober 2004 aus dem bestehenden Unterhaltsvergleich des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Januar 2002, Az.: 14 UF 173/01, nicht mehr zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet sei, weil die Antragsgegnerin, seine vormalige Ehefrau, am 22. September 2004 erneut geheiratet habe, sodass nach § 1586 Abs. 1 BGB der nacheheliche Unterhaltsanspruch erloschen sei, ist bereits unzulässig.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Klagebegehren gegen die Vollstreckung eines Titels gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, hier eines Gerichtsvergleiches, wobei er das Erlöschen seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung infolge Wiederverheiratung seiner vormaligen Ehefrau, der Antragsgegnerin nach § 1586 Abs. 1 BGB einwendet und nicht eine Veränderung oder einen Fortfall des titulierten Unterhaltsanspruches aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse. Der Erlöschenseinwand - wie vom Antragsteller vorgebracht - kann indessen nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO verfolgt werden, ist doch die Abänderungsklage nur dann zulässig, wenn sie sich auf eine Veränderung des klagebegründenden Tatsachenkomplexes infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stützt. Die hier allein zulässige, indes ausdrücklich gerade nicht erhobene Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erfasst dagegen, wie hier eigentlich vom Antragsteller erstrebt, die später entstandenen rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen, zu denen auch das Erlöschen eines titulierten Anspruches gehört (Putzo in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., 2002, § 767 Rdnr. 2 und 4; Brudermüller in: Palandt, BGB, 64. Aufl., 2005, § 1586 Rdnr. 4). Da hier aufgrund des Beschwerdevorbringens des Antragstellers er aber ausdrücklich der Abänderungsklage festhält, bleibt auch kein Raum dafür, seinen prozessualen Antrag und Begehren analog § 133 BGB in eine statthafte und zulässige (vgl. insoweit BGH FamRZ 1984, 470) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO umzudeuten.
II.
Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO bzw. der laufenden Nummer 1811 des Kostenverzeichnisses zu Anlage 1 von § 3 Abs. 2 GKG.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe - wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt - grundsätzlich nicht statt.
Ende der Entscheidung
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